RS Vwgh 2004/4/27 2003/05/0026

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
VwFormV 2000;

Rechtssatz

Ein Verlust der Parteistellung gemäß § 42 AVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) setzt eine gehörige Ladung zur bzw. eine gehörige Kundmachung der Bauverhandlung voraus. Dies ist nur dann der Fall, wenn in dieser Ladung bzw. Kundmachung auf die im § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird (vgl. hiezu die in der Verwaltungsformularverordnung, BGBl. II Nr. 508/1999, vorgesehenen Formulare 7.1 und 7.2). Diesem Erfordernis wird nicht entsprochen, wenn in der Ladung bzw. Kundmachung nicht auf die im § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, sondern auf die in § 42 AVG in der früheren Fassung vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/05/0271, und vom 23. Mai 2001, Zl. 2000/06/0056). Eben dies war hier der Fall: Sämtliche Ladungen/Kundmachungen im zugrundeliegenden Bauverfahren enthielten den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG in der früheren Fassung. Damit kam es zu keinem Verlust der Parteistellung (Präklusion) des Nachbarn.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050026.X02

Im RIS seit

09.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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