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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0060 E 30. Mai 1995 RS 1 Hier statt des letzten Satzes: Einer Auffassung, es würde eine überspitzte und lebensfremde Forderung an den Kanzleibetrieb eines Rechtsanwalts darstellen, wenn dieser jede einzelne Frist festsetzen und deren Eintragung selbst vornehmen bzw jede einzelne Eintragung überwachen müsste, kann nicht beigepflichtet werden, es erscheint durchaus zumutbar, dass ein Rechtsanwalt seiner Verantwortung auf diese Weise persönlich nachkommt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), § 71 AVG, E 190 zitierte hg. Judikatur).Stammrechtssatz
Grundsätzlich ist festzuhalten, daß eine Fehlausweisung der Fristvormerkung in einem EDV-mäßig geführten Fristenbuch bei Anwendung eines gut eingeführten Programmes ein "Ereignis" iSd § 71 Abs 1 AVG sein kann, wenn die Partei nach den Umständen des Einzelfalles dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Bei Klärung der Frage, ob ein minderer Grad des Versehens vorliegt, wird man von einem Rechtsanwalt, der eine EDVunterstützte Fristenverwaltung unterhält, verlangen müssen, daß er, nachdem er kontrolliert hat, ob Fristbeginn, Art der Frist und Fristdauer richtig eingetragen sind, BESONDERE VORKEHRUNGEN FÜR DIE ART DER FRISTSTREICHUNG ERGRIFFEN HAT. Ohne genaue Kenntnis der Art des Systems, das gewählt wurde, um zu verhindern, daß Fristvormerkungen auch dann gestrichen werden können, wenn die Sache noch nicht endgültig erledigt ist, kann nicht beurteilt werden, ob im Einzelfall tatsächlich ein minderer Grad des Versehens vorlag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050065.X02Im RIS seit
09.06.2004Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008