RS Vwgh 2004/4/27 2003/05/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1954 §17a idF 1998/I/104;
AVG §78 Abs1 Satz2 idF 2002/I/117;
B-VG Art18;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/05/0084 E 27. April 2004 2003/05/0083 E 27. April 2004

Rechtssatz

Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, so sind es ebenso alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, seien sie auch bloß vorbereitender oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dienender Art, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, selbst wenn einzelne Teile dieser Aufgabe so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten (vgl. den Beschluss des OGH vom 27. Oktober 1999, 1 Ob 117/99h; zu Maßnahmen in Vollziehung der Gesetze vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1973, Zlen. 283, 369, 373 bis 384, 595 bis 604 und 1067/1973, VwSlg 8473 A/1973). Hier: Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen dahingehend durchgeführt und keine Feststellungen dazu getroffen, ob oder allenfalls inwieweit die Meldeauskunftserteilung eine unmittelbare Voraussetzung der der Beschwerdeführerin (einer Arbeiterkammer) obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet und die Beschwerdeführerin folglich nach den im vorliegenden Erkenntnis genannten Grundsätzen die Verwaltungsabgaben gegebenenfalls nicht zu entrichten hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass jedenfalls die Durchführung von Wahlen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung zum Bereich der Hoheitsverwaltung und damit zur "Vollziehung der Gesetze" im Sinne des § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG zählt (vgl. den genannten Beschluss des OGH vom 27. Oktober 1999) und dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in einem näher bezeichneten Schreiben an die belangte Behörde ausgeführt hat, sie sei gemäß § 17a AKG verpflichtet, jeden kammerzugehörigen Arbeitnehmer in einer ständigen Mitgliederevidenz zu verzeichnen. Die Führung der Mitgliederevidenz ist eine Maßnahme, die einen Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe der Durchführung der Wahlen im Sinne der im vorliegenden Erkenntnis vorgenommenen Ausführungen aufweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050082.X07

Im RIS seit

09.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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