Index
13/02 Vermögensrechtliche KriegsfolgenNorm
Abgeltung Vermögensverluste politisch Verfolgter 1961 §2 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/05/0084 E 27. April 2004 2003/05/0083 E 27. April 2004Rechtssatz
Bezüglich der für die Auskunftserteilung durch Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs zu entrichtenden Geldleistung ist in § 16a Abs. 8 Meldegesetz und § 15 Meldegesetz-Durchführungsverordnung ausdrücklich normiert, dass es sich dabei um Verwaltungsabgaben handelt. Selbst wenn man die Auskunftserteilung als "Schriftverkehr" im Sinne des § 99 AKG ansähe, hätte dies aber nicht zur Folge, dass die betreffende Arbeiterkammer bzw. die Bundesarbeitskammer auf Grund der genannten Bestimmung von diesen Verwaltungsabgaben befreit wäre. Der Bundesgesetzgeber unterscheidet nämlich, wenn Befreiungen von Gebühren und Abgaben eintreten sollen, zwischen Stempel- und Rechtsgebühren einerseits und Bundesverwaltungsabgaben andererseits (vgl. z.B. § 31 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, § 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über den Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter, BGBl. Nr. 100/1961, § 146 Wirtschaftskammergesetz 1998, § 34 Asylgesetz, § 14 TP 9 Abs. 3 und TP 16 Abs. 4 Gebührengesetz 1957; vgl. auch Art. VI Abs. 3 des Vertrages mit dem Heiligen Stuhl betreffend die Diözese Burgenland, BGBl. Nr. 196/1960).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050082.X06Im RIS seit
09.06.2004