RS Vwgh 2004/4/27 2003/05/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
GdO Allg Krnt 1998 §95 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die im Beschwerdefall vom Vertreter der Partei geübte Vorgangsweise, den fehlerhaften Schriftsatz in Kenntnis des Fehlers zu unterfertigen, wenngleich verbunden mit dem Auftrag, die fehlerhafte Adressierung richtig zu stellen, kann nicht mehr dem Begriff des "minderen Grades des Versehens" iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG subsumiert werden. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Rechtsvertreter den fehlerhaften Schriftsatz vor Korrektur überhaupt unterfertigt hat, wäre es auch ein Leichtes gewesen, bei Unterfertigung die fehlerhafte Adressierung durchzustreichen, womit (wegen der Notwendigkeit, die fehlerhafte, gestrichene Adressierung beispielsweise zu überkleben und den Schriftsatz, welcher ja in einem Fensterkuvert versendet werden sollte, neu zu adressieren) das Versenden an die falsche Einbringungsstelle mit ausreichender Gewissheit unterblieben wäre (zur Frage der unrichtigen Adressierung vgl. auch den hg. Beschluss vom 26. November 1992, Zl. 92/06/0222, oder aber auch aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2003, Zl. 2003/06/0047, auch in Verbindung mit einem Fensterkuvert).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050174.X01

Im RIS seit

03.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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