RS Vwgh 2004/4/27 2003/05/0065

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Anwalt selbst verantwortlich. Der Rechtsanwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen (hg Erkenntnis vom 30. November 1999, Zl. 99/05/0232, mwN). Diese Überwachungspflicht trifft den Anwalt unabhängig davon, ob der Kalender "händisch" oder "EDV-mäßig" geführt wird. Allein dadurch, dass die Frist auf dem behördlichen Schriftstück mit Rotstift vermerkt wird, ist noch keine Garantie gegeben, dass im Kanzleikalender eine Vormerkung tatsächlich erfolgt ist. Hier:

Mit seiner Formulierung, "die Termine selbst werden in der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert, so wurde auch der gegenständliche Termin in der elektronischen Datenverarbeitung aufgenommen", hat der Vertreter der Beschwerdeführerin nur eine Schlussfolgerung aus dem Umstand wiedergegeben, dass (üblicherweise) die Termine in der Datenverarbeitung gespeichert werden, aber nicht behauptet, dass er die Eintragung in den Kalender kontrolliert hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050065.X01

Im RIS seit

09.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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