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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/05/0074Rechtssatz
Mit ihrem Vorbringen, durch die vorliegende straßenbaurechtliche Bewilligung würden die auf ihren Grundstücken betriebenen Unternehmen benachteiligt, machen die Nachbarn einerseits keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, andererseits übersehen sie, dass die von ihnen geltend gemachten Gesichtspunkte im Rahmen der straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren von der Behörde nicht zu berücksichtigen sind (vgl. § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999). Ob daher durch das bewilligte Straßenbauvorhaben ein Umsatzeinbruch bei den genannten Unternehmen eintritt, hatte die Behörde im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050073.X01Im RIS seit
09.06.2004