RS Vwgh 2004/4/27 2003/05/0073

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1 Z3;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2;
LStG NÖ 1999 §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/05/0074

Rechtssatz

Mit ihrem Vorbringen, durch die vorliegende straßenbaurechtliche Bewilligung würden die auf ihren Grundstücken betriebenen Unternehmen benachteiligt, machen die Nachbarn einerseits keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, andererseits übersehen sie, dass die von ihnen geltend gemachten Gesichtspunkte im Rahmen der straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren von der Behörde nicht zu berücksichtigen sind (vgl. § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999). Ob daher durch das bewilligte Straßenbauvorhaben ein Umsatzeinbruch bei den genannten Unternehmen eintritt, hatte die Behörde im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen.

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050073.X01

Im RIS seit

09.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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