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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §78 Abs1 idF 2002/I/117;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/05/0084 E 27. April 2004 2003/05/0083 E 27. April 2004Rechtssatz
Der Bezeichnung einer Geldleistung durch den Gesetzgeber kommt dort essenzielle Bedeutung zu, wo es um Rechtsfolgen wie die Heranziehbarkeit von Ausnahmebestimmungen nach § 78 Abs. 1 AVG oder nach Art. II der AVG-Novelle BGBl. Nr. 45/1968 idF BGBl. Nr. 413/1988 geht. Da der Bundesgesetzgeber zum Unterschied von den Regelungen des § 16a Abs. 8 Meldegesetz den Begriff der Verwaltungsabgabe für die Geldleistungen nach § 16a Abs. 6 Meldegesetz nicht verwendet und auch die Meldegesetz-Durchführungsverordnung ausdrücklich zwischen Kosten (§ 14) und Verwaltungsabgaben (§ 15) unterscheidet, können die Regelungen des § 78 AVG und des darauf bezogenen Art. II der AVG-Novelle BGBl. Nr. 45/1968 idF BGBl. Nr. 413/1988 nicht zum Tragen kommen, und zwar auch dann nicht, wenn keine besondere Vorschrift vorhanden ist, die die Heranziehung des § 78 AVG ausdrücklich ausschließt (vgl. zu einem derartigen Fall das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2001, Zl. 99/03/0033). Selbst wenn man die gegenständlichen Geldleistungen - "Kostenersatz" für die Eröffnung einer Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die im Zentralen Melderegister (ZMR) verarbeiteten Daten im Sinne des § 16a Abs. 6 Meldegesetz bzw. § 14 Meldegesetz-Durchführungsverordnung - im Sinne der finanzwissenschaftlichen Terminologie als Verwaltungsabgaben bezeichnete, würde dies nichts daran ändern, dass es sich jedenfalls nicht um Verwaltungsabgaben "im Sinne des § 78 AVG" handelt (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1984, Zl. B 441-445/80). Die Vorschreibung von Geldleistungen für die Kosten der Eröffnung von Abfrageberechtigungen im Sinne des § 16 a Abs. 6 Meldegesetz und des § 14 Meldegesetz-Durchführungsverordnung erfolgte daher zu Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050082.X05Im RIS seit
09.06.2004