RS Vwgh 2004/4/27 2003/05/0204

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §4 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Durch den Bescheidspruch, der Beschwerdeführer habe laut seinen eigenen Angaben vom November 2001 seine Unterkunft bereits vor ca. zehn Jahren aufgegeben, dies jedoch erst am 9. Juli 2002 der Meldebehörde mitgeteilt und daher gegen § 4 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 Z. 1 Meldegesetz 1991 verstoßen, wurde dem Beschwerdeführer eine ausreichend bestimmte Tatzeit angelastet. Es ist nämlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der durch ihn erfolgten Abmeldung neuerlich wegen des gegenständlichen Dauerdeliktes (Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Z. 1 Meldegesetz 1991 idF BGBl. I Nr. 28/2001) bestraft werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1985, Zl. 85/07/0032).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050204.X02

Im RIS seit

09.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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