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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §78 Abs1 Satz2 idF 2002/I/117;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/05/0084 E 27. April 2004 2003/05/0083 E 27. April 2004Rechtssatz
§ 16a Abs. 8 Meldegesetz hat dem § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG nicht derogiert. Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Gesetzesmaterialien (RV 424 BlgNR, XXI. GP, und AB 501 BlgNR, XXI. GP) ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass § 16a Abs. 8 Meldegesetz in einem eine Derogation hervorrufenden Widerspruch zu § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG steht. Hinsichtlich der Organe der Gemeinden gibt es nach den Gesetzesmaterialien auf Grund des § 16a Abs. 8 Meldegesetz eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass sie auch dann von den Verwaltungsabgaben freigestellt sind, wenn die Erteilung von Meldeauskünften nur für ihre Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt (vgl. dazu den AB 501 BlgNR XXI. GP, S. 2). Auch hinsichtlich der Sicherheitsbehörden (vgl. dazu Art 78a B-VG) ist nach der nicht auf den Wirkungsbereich abstellenden gesetzlichen Regelung davon auszugehen. § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG enthält hingegen für Rechtsträger, die (wie die Beschwerdeführerin, eine Arbeiterkammer) zur Vollziehung der Gesetze berufen sind, eine an die Sache anknüpfende spezielle Regelung. Durch § 16a Abs. 8 Meldegesetz wurde dieser auch materiell nicht derogiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050082.X08Im RIS seit
09.06.2004