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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0082Rechtssatz
Im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich ein Übermittlungsnachweis, nach dem der angefochtene Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers per Telefax am 28. Mai 2003 zugestellt worden ist. Auf den Vorhalt vom 17. Februar 2004, dass demnach die Beschwerde vom 18. Juli 2003, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 21. Juli 2003, verspätet sei, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, eine sofortige Überprüfung habe ergeben, dass davon auszugehen sei, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides mit Fax nicht erfolgt sei. Es sei nie ein Mangel erkannt worden, dass das Faxgerät jemals ein übersandtes Fax nicht angezeigt oder nicht ausgedruckt hätte. Niemand in der Kanzlei des Beschwerdevertreters habe sich an ein solches Fax erinnern können, und es habe für dessen Existenz auch keine Anzeichen gegeben. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde darzulegen. In dem im Akt befindlichen Übersendungsprotokoll ist ausdrücklich festgehalten:
"RESULTAT: OK SENDEVORGANG BEENDET". Auf Grund dessen ist von der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 28. Mai 2003 auszugehen, zumal der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des Übersendungsprotokolls nichts vorgebracht hat.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050119.X01Im RIS seit
16.07.2004