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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §71b;Rechtssatz
Gemäß § 12 Wr. KlGG darf das Ausmaß der bebauten Fläche im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen nicht mehr als 50 m2 betragen. Im vorliegenden Fall wäre daher die Möglichkeit einer Umwidmung notwendig, nach der eine Vergrößerung der zulässigerweise bebaubaren Fläche einträte. Eine solche Möglichkeit ist dem Wr. KlGG jedoch fremd (vgl. zu den zulässigen Inhalten des Bebauungsplanes § 3 Wr. KlGG). Es müsste daher die Widmung "Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft sachlich gerechtfertigt geändert werden können. (hier: Eine sachliche Rechtfertigung dafür ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt.)
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050032.X03Im RIS seit
09.06.2004