RS Vwgh 2004/4/27 2003/05/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §71b;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §12;
KlGG Wr 1996 §3;

Rechtssatz

Gemäß § 12 Wr. KlGG darf das Ausmaß der bebauten Fläche im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen nicht mehr als 50 m2 betragen. Im vorliegenden Fall wäre daher die Möglichkeit einer Umwidmung notwendig, nach der eine Vergrößerung der zulässigerweise bebaubaren Fläche einträte. Eine solche Möglichkeit ist dem Wr. KlGG jedoch fremd (vgl. zu den zulässigen Inhalten des Bebauungsplanes § 3 Wr. KlGG). Es müsste daher die Widmung "Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft sachlich gerechtfertigt geändert werden können. (hier: Eine sachliche Rechtfertigung dafür ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt.)

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050032.X03

Im RIS seit

09.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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