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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/11/0227 E 22. November 1994 RS 1Stammrechtssatz
Hat die Erstbehörde über einen Wiedereinsetzungsantrag nicht meritorisch entschieden, sondern eine formale Entscheidung getroffen, dann ist die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde insofern eingeschränkt, als ihr ein meritorischer Abspruch über den Wiedereinsetzungsantrag verwehrt ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens (= "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG) kann in diesem Fall lediglich die Rechtmäßigkeit des verfahrensrechtlichen Ausspruches der Erstbehörde sein (Hinweis, Ringhofer, aaO 635f, die unter E 85 bis 89 wiedergegebene hg Rechtsprechung).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004210014.X01Im RIS seit
04.06.2004