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L46109 Tierhaltung WienNorm
TierschutzG Wr 1987 §28 Abs2 idF 2002/013;Rechtssatz
Als übertretene Rechtsvorschrift hat die belangte Behörde dadurch, dass sie insofern den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt hat, auch "§ 28 Abs. 2 Z. 1" des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes angeführt, und zwar, weil damit auch als Fundstelle die Stammfassung des Gesetzes "i.d.g.F." zitiert wurde, in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2003/05/0201). Da in der somit im Berufungsbescheid spruchgemäß herangezogenen Fassung LGBl. Nr. 13/2002 § 28 Abs. 2 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes mangels Gliederung in Ziffern jedoch keine Z. 1 enthält und folglich die solchermaßen "mitzitierte" Norm keinen eigenen Tatbestand einer Übertretung bildet, erweist sich der Spruch durch die Anführung einer Z. 1 nicht als rechtswidrig (vgl. dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1524).
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050074.X01Im RIS seit
09.06.2004