TE Vfgh Beschluss 2006/2/28 G117/05

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bundes-PersonalvertretungsG §13 Abs1 Z1 lita

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge im Bundes-Personalvertretungsgesetz betreffend die Einrichtung eines Zentralausschusses für die Sicherheitsakademie mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers in seinem passiven Wahlrecht durch die lediglich die Organisation der Personalvertretung und nicht das derzeitige Mandat des Antragstellers betreffende Regelung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Einschreiter, die

"Wortfolge 'der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren,' in §13 Abs1 Z1 lita des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 80/2005 als verfassungswidrig aufzuheben".

2. Die zur Beurteilung des vorliegenden Antrages maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

2.1. §13 Abs1 Z1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im Folgenden: B-PVG) wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I 80, wie folgt neu gefasst (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"§13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

1. beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für

a) die Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen, des Bundeskriminalamtes, des Einsatzkommandos Cobra, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie der ihm nachgeordneten Landesämter, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren, sowie alle Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte bzw. die in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),

b) die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für

Inneres, der Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen sowie des Bundesasylamtes, soweit diese nicht unter lita fallen

(Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),".

Die Neuregelung trat mit 1. Juli 2005 in Kraft.

2.2. Vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung lautete die diesbezügliche Bestimmung wie folgt:

"§13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

1. beim Bundesministerium für Inneres vier, und zwar je einer für

a) die Bediensteten, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie),

b) die Bediensteten der Sicherheitswache,

c) die Bediensteten des Kriminaldienstes und

d) die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,"

2.3. Mit der Dienstrechtsnovelle 2005 wurden im hier vorliegenden Zusammenhang in den §§42a und 43b B-PVG ua. die folgenden Übergangsregelungen getroffen:

"Weiterführung der Geschäfte

§42a. (1) Bis zur Neuwahl der beim Bundesministerium für Inneres in der Fassung dieses Bundesgesetzes eingerichteten Personalvertretungsorgane

1. bleiben die gemäß §13 Abs1 Z1 lita bis c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Zentralausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, der Sicherheitswache und des Kriminaldienstes in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,

2. gilt der gemäß §13 Abs1 Z1 litd in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung als Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,

...

(2) Die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres am 30. Juni 2005 eingerichteten Dienststellenausschüsse bleiben bis zu ihrer Neuwahl mit der Maßgabe aufrecht, dass

...

5. die eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung auch nach dem 30. Juni 2005 aufrecht bleiben.

(3) Für die Dienststellenausschüsse nach Abs2 Z1 bis 4 bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Abs1 Z1, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Abs2 Z5 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Abs1 Z2.

Durchführung von Neuwahlen

§42b. (1) Für alle beim Bundesministerium für Inneres bereits eingerichteten oder ab 1. Juli 2005 einzurichtenden Personalvertretungsorgane sind für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane Neuwahlen durchzuführen. §20 ist anzuwenden.

...

(3) Die §§24 und 24a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sämtliche Wahlausschüsse vom jeweils zuständigen Zentralausschuss gemäß §42a Abs1 Z1 und 2 in sinngemäßer Anwendung der §§16ff zu bestellen sind. Bei der Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist auf das Verhältnis der Mandatsstärken der in den jeweiligen bisherigen Personalvertretungsorganen vertretenen Wählergruppen Bedacht zu nehmen. §34 Abs2 zweiter Satz gilt sinngemäß."

3.1. Zur Zulässigkeit seines Anfechtungsantrages führt der Antragsteller Folgendes aus:

"Zum Nachweis meiner Antragslegitimation verweise ich darauf, dass ich als Bediensteter der Besoldungsgruppe 'Allgemeine Verwaltung' seit 1. Jänner 1998 einen Dienstposten dieser Besoldungsgruppe im Bundesministerium für Inneres bekleide und seit 1. Jänner 2003 der Abteilung II/5 - Sicherheitsakademie zur Dienstleistung zugewiesen bin.

Am 1. und 2. Dezember 2004 fanden auf Grund des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der damals (vor Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80/2005) geltenden Fassung die Bundes-Personalvertretungswahlen 2004 statt. Im Bereich des Innenressorts brachte die Wählergruppe 'Interessengemeinschaft SicherheitsVerwaltung (Kurzbezeichnung ISV)' einen Wahlvorschlag ... für die Wahl des 'Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres' (Bedienstete der Besoldungsgruppe Allgemeine Verwaltung) ein und wurde hiezu gemäß §20 Abs3 PVG in Verbindung mit §10 Abs2 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung zugelassen. ...

Dieser Wahlvorschlag enthielt folgende Kandidaten und Reihung:

1.

Mag. G. S. (Listenführer), Referent im BMI, Abteilung II/5 - Sicherheitsakademie;

2.

W. H., Sachbearbeiter im BMI,

Abteilung III/7 - Zivildienst;

3.

Dr. W. S., Sektionschef des BMI im Vorruhestand.

Bei der Wahl erreichte die ISV 10,70 % der gültig abgegebenen Stimmen und erlangte damit ein Mandat für den Dienststellenausschuss der Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres ... Dieses Mandat wurde mir zugeteilt; ich bin somit derzeit Mitglied des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres. ...

Mit 1. Juli 2005 ist die mit der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, bewirkte Änderung des PVG in Kraft getreten. Gemäß dessen §13 Abs1 Z1 werden nunmehr (d.h. nach Durchführung der von §42b Abs1 angeordneten Neuwahl) alle Bediensteten der Abteilung II/5 - Sicherheitsakademie, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Angehörige der Besoldungsgruppe Allgemeine Verwaltung oder um solche der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte bzw. um in vertraglicher Verwendung stehende Exekutivbedienstete (folgend kurz als 'Besoldungsgruppe Exekutivdienst' bezeichnet) handelt, vom Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens vertreten werden. Dies bedeutet in Verbindung mit §4 Abs1 PVG, dass die Personalvertretungsagenden für die Bediensteten der Abteilung II/5 - Sicherheitsakademie nicht wie bisher, je nach besoldungsrechtlicher Zugehörigkeit, entweder vom Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim BMI oder vom Dienststellenausschuss für den jeweiligen Wachkörper wahrgenommen werden, sondern dass für sämtliche Bedienstete der Abteilung 11/5 - Sicherheitsakademie ein - allenfalls gemäß §4 Abs3 PVG auch für die nachgeordneten Bildungszentren zuständiger - gemeinsamer Dienststellenausschuss einzurichten ist. Für die Wahl zu diesem - mehrheitlich für die Vertretung von Exekutivbeamten bestimmten - Dienststellenausschuss hat die ISV als ausschließlich auf die Vertretung von Interessen der Angehörigen der Sicherheitsverwaltung ausgerichtete Wählergruppe gegenüber jenen Wählergruppen, die sich nach deren Bezeichnung an den großen politischen Parteien orientieren (insbesondere FSG und FCG/KdEÖ) nur Außenseiterchancen.

Für mich bedeutet das, dass ich als Bediensteter der Sicherheitsverwaltung mein derzeitiges Mandat mit Ende der laufenden Funktionsperiode verliere und bei den gemäß §42b PVG notwendigen Neuwahlen für die Personalvertretung der Bediensteten beim BMI für keine Wahl eines Dienststellenausschusses oder Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung mehr kandidieren kann. Ich bin somit von der angefochtenen Bestimmung in meinem passiven Wahlrecht unmittelbar betroffen, ohne dass eine gerichtliche Entscheidung gefällt oder ein Bescheid erlassen worden wäre.

Für mich bedeutet diese Rechtslage weiters, dass ich bei künftigen Wahlen, solange ich einer der in §13 Absl Z1 lita genannten Dienststellen angehöre, als Bediensteter der Sicherheitsverwaltung an keiner Wahl zu einem Dienststellen- und Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beteiligen kann. Ich bin somit auch in meinem aktiven Wahlrecht unmittelbar betroffen, ohne dass eine gerichtliche Entscheidung gefällt oder ein Bescheid erlassen worden wäre."

3.2. In der Sache vertritt der Antragsteller die Auffassung, dass die ua. für Bedienstete der Sicherheitsakademie in §13 Abs1 Z1 lita B-PVG, idFd Dienstrechts-Novelle 2005 getroffene Neuregelung, durch die diese Bediensteten auf Ebene des "Zentralausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesen" - der weitestgehend von Bediensteten des Exekutivdienstes gewählt werde - zu einer Minderheitsgruppe innerhalb der Wähler/Vertretenen reduziert werden, sachlich nicht zu rechtfertigen sei; die angefochtene Bestimmung verstoße somit gegen das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art7 Abs1 B-VG erfließende Sachlichkeitsgebot und sei daher verfassungswidrig.

4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung des Individualantrages, in enventu dessen Abweisung begehrt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).

2. Die angefochtene Bestimmung hat allein die Organisation (die Einrichtung der Organe) der Personalvertretung im Bundesministerium für Inneres zum Gegenstand. Dagegen trifft sie - anders als der Antragsteller meint - keine Regelung über sein "derzeitiges Mandat" im (auf Grund der Personalvertretungswahl am 1. und 2. Dezember 2004 nach den damals geltenden Bestimmungen des B-PVG bestellten) Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres (zu diesem Dienststellenausschuss s. vielmehr §42a Abs2 Z5 und §42b Abs1 B-PVG). Mithin trifft auch die Behauptung des Antragstellers nicht zu, er sei von der angefochtenen Bestimmung "in [s]einem passiven Wahlrecht unmittelbar betroffen".

Es mangelt dem Antragsteller sohin alleine schon aus diesem Grund an der Antragslegitimation.

3. Der Antrag war daher zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Polizei, Personalvertretung, Wahlrecht passives

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G117.2005

Dokumentnummer

JFT_09939772_05G00117_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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