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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/18/0138 E 13. März 2001 RS 2 (Hier der letzte Satz; aus dem angefochtenen Bescheid betreffend die Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs 1 iVm § 36 Abs 2 Z 1 und 2 FrG 1997 ergibt sich nur, dass der Fremde wegen § 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat und wegen der §§ 127 und 146 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Feststellungen über Art, Schwere und Zeitpunkt der der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten fehlen. Dasselbe gilt für vier Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen nach dem MeldeG 1991, dem FrG 1993 und dem FrG 1997.)Stammrechtssatz
Aus dem angefochtenen Bescheid betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs 1 iVm § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 ergibt sich, dass der Fremde viermal rechtskräftig verurteilt und insgesamt achtmal verwaltungsbehördlich bestraft worden ist. Die bel Beh hat jedoch lediglich bezüglich der zuletzt erfolgten Verurteilung auch die verwirklichten Tatbestände des Strafgesetzbuches und die Höhe der verhängten Strafe festgestellt.Überdies ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass eine Verurteilung im Jahr 1995 wegen § 125 StGB erfolgte. Weitere Feststellungen über die verwirklichten Tatbestände und die verhängten Strafen sowie den Zeitpunkt der Verurteilungen bzw. Bestrafungen wurden nicht getroffen, wobei Feststellungen über Art, Schwere und Zeitpunkt der den Verurteilungen und Bestrafungen zu Grunde liegenden Straftaten zur Gänze fehlen. Die Ansicht der bel Beh, es sei auf Grund der Straftaten des Fremden die Annahme nach § 36 Abs. 1 Z.1 FrG 1997 gerechtfertigt, kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht überprüft werden, weil nicht bereits aus den festgestellten Deliktstypen im Zusammenhang mit der Höhe der einzig festgestellten Strafe und der Häufigkeit der Begehung von (nicht näher konkretisierten) Delikten ersichtlich ist, dass vom Fremden eine derart große Gefahr für die maßgeblichen öffentlichen Interessen ausgeht, dass das Gerechtfertigtsein der besagten Annahme offenkundig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001180254.X01Im RIS seit
02.06.2004