RS Vfgh 2007/12/14 G232/06, V102/06

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art18 Abs1, Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs3
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Milch-Garantiemengen-V 1995
MOG 1985 §101, §105 Abs2
MOG 2007 §32
Marktordnungs-ÜberleitungsG §1, §2

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Verordnungsermächtigungenim Marktordnungsgesetz 1985 zur Erlassung von Regelungen betreffend(Zusatz)Abgaben und Referenzmengen im Milchsektor wegen Verstoßesgegen das Determinierungsgebot infolge Verweisung auf das gesamtegemeinschaftsrechtliche Marktordnungsrecht; in der Folge Feststellungder Gesetzwidrigkeit der gesamten Milch-Garantiemengen-Verordnung1995 mangels gesetzlicher Grundlage auch im Fall eines auf Antrag desVerwaltungsgerichtshofs eingeleiteten Verfahrens

Rechtssatz

Zulässigkeit des (Eventual-)Antrags des VwGH auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Referenzmengen," in §101 und des §105 Abs2 MOG 1985 idF BGBl 664/1994.

Die Abgabenregelungen betreffend die Zusatzabgaben knüpfen an die "Mengenregelungen" an. Somit fallen die für die Einhebung der Zusatzabgabe maßgebenden Vorschriften nach dem System des MOG 1985 grundsätzlich unter §101 MOG 1985 einerseits (soweit es um Mengenregelungen geht) und §105 Abs2 MOG 1985 andererseits (soweit es die konkrete Anordnung der Entrichtung des zusätzlichen Absatzförderungsbetrags betrifft).

Zurückweisung des Hauptantrags auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit bloß des §105 Abs2 MOG 1985, weil damit die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt wäre.

Zulässigkeit des Antrags hinsichtlich Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-V, BGBl 225/1995 idF BGBl 857/1995, betreffend Zulassung des Abnehmers.

Keine Derogation der Milch-Garantiemengen-V 1995 durch §44 Abs2 Milch-Garantiemengen-V 1999 (betr die weitere Anwendbarkeit der Milch-Garantiemengen-V 1995 auf jene Sachverhalte, "die bis einschließlich den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 verwirklicht werden"), sodass die Aufhebung (auch) des §44 Abs2 mit E v 11.10.06, G50/06 ua, V28/06 ua, nichts an der Weitergeltung der Milch-Garantiemengen-V 1995 für die Zeiträume 1995/1996 und 1996/1997 ändert.

Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Referenzmengen," in §101 und des §105 Abs2 MOG 1985 idF BGBl 664/1994.

Hinweis auf Vorjudikatur E v 11.10.06, G50/06 ua, V28/06 ua.

Außer-Kraft-Treten des MOG 1985 und seiner Novellen mit Inkrafttreten des MOG 2007 mit 01.07.07 (vgl §32 MOG 2007, BGBl I 55/2007).

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Milch-Garantiemengen-V, BGBl 225/1995 idF BGBl 857/1995, zur Gänze mangels gesetzlicher Grundlage.

Wie sich aus den ersten beiden Sätzen des Art139 Abs3 B-VG und der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt, dient sie der Rechtsbereinigung und ist auch auf ein über Antrag des Verwaltungsgerichtshofs eingeleitetes Verordnungsprüfungsverfahren anzuwenden.

Allerdings hindert auch in einer solchen Konstellation ein offensichtlich entgegenstehendes Parteiinteresse die Aufhebung der ganzen Verordnung, da ein Antrag des Verwaltungsgerichtshofs wertungsmäßig insofern einem Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs gleichzuhalten ist. Diese Überlegung erfordert eine auch Anträge des Verwaltungsgerichtshofs einbeziehende Interpretation des letzten Satzes des Art139 Abs3 B-VG. Im Verfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen einer Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zuwiderläuft.

Außer-Kraft-Treten der Milch-Garantiemengen-V 1995 mit 01.07.07 (vgl §1, §2 Marktordnungs-ÜberleitungsG, BGBl I 55/2007).

Ausdehnung der Anlassfallwirkung gem Art139 Abs6 B-VG auf die am 21.06.07 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Determinierungsgebot, Verweisung, EU-Recht, Marktordnung,Wirtschaftslenkung, Milchwirtschaft, VfGH / Präjudizialität, VfGH /Prüfungsumfang, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH /Aufhebung Wirkung, Übergangsbestimmung, Novellierung, Derogation,VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH /Verwerfungsumfang, Auslegung Verfassungs-, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G232.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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