RS Vwgh 2004/4/27 2003/05/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/13/0008 B 22. März 1995 RS 1 Hier: Wird vom Antragsteller die Verlässlichkeit seiner mit der Bearbeitung der Fristenliste und der Eingabe der Fristen beauftragten Büroangestellten nicht behauptet, so lässt er es in entscheidender Weise an der Erstattung eines solchen Vorbringens fehlen, bei dessen Bescheinigung der unterlaufene Fehler rechtlich auf ein ihm zuzurechnendes Versehen bloß minderen Grades zurückgeführt werden könnte.

Stammrechtssatz

Die Behauptung im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß sich "ein derartiger Fehler vorher noch nie ereignet" habe, kann das erforderliche Sachvorbringen über die erwiesene Verläßlichkeit der im konkreten Fall tätig gewordenen Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei nicht ersetzen; das bisherige Funktionieren betrieblicher Abläufe gibt nämlich dann nicht Auskunft über die Verläßlichkeit einer mit bestimmten Agenden betrauten Person, wenn nicht gleichzeitig dargelegt wird, daß (auch) diese Person es war, deren klaglose Aufgabenerfüllung am bisherigen Funktionieren der betrieblichen Abläufe ihren Anteil hatte. Wird daher vom Antragsteller die Verläßlichkeit seiner mit der Kuvertierung beauftragten Büroangestellten nicht behauptet, so läßt er es in entscheidender Weise an der Erstattung eines solchen Vorbringens fehlen, bei dessen Bescheinigung der unterlaufene Fehler rechtlich auf ein ihm zuzurechnendes Versehen bloß minderen Grades zurückgeführt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050065.X05

Im RIS seit

09.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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