RS Vwgh 2004/4/27 2003/21/0127

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Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die belBeh ist dem Auftrag des VwGH in seinem in der Sache ergangenen aufhebenden Erkenntnis vom 24. Februar 2003, 99/21/0328, sich eingehender mit dem Gesundheitszustand des Fremden sowie den Möglichkeiten seiner Behandlung im Ausland zu befassen, nicht ausreichend nachgekommen. Zwar hat sie insoweit Ermittlungen eingeleitet, als sie eine E-Mail an den Vertreter des Fremden abgesendet hat. Aus dem Umstand, dass diese E-Mail unbeantwortet blieb, durfte sie jedoch keinesfalls ohne weiteres schließen, der Gesundheitszustand des Fremden stehe im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG 1997 der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Es wäre Aufgabe der belBeh gewesen, von Amts wegen ergänzende Ermittlungsschritte zu setzen, insbesondere die Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen zu veranlassen. Die belBeh hätte sich daher, zumal der Fremde bereits im ersten Rechtsgang ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet hatte, nicht auf den von ihr angenommenen "fruchtlosen Verlauf des gewährten Parteiengehörs" zurückziehen dürfen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003210127.X01

Im RIS seit

04.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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