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10 VerfassungsrechtNorm
VFGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der "preferred bidder"-Entscheidung der Auftraggeberin - in einem Verhandlungsverfahren für Bauaufträge im Oberschwellenbereich gem §192 Abs5 BundesvergabeG 2006 zur Errichtung eines Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerks - nach Ausscheiden des Angebots der Beschwerdeführerin.
Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich. Da über die Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung noch nicht entschieden wurde, ist es möglich, dass der Aufschub der angefochtenen Entscheidung für dieses Verfahren noch Auswirkungen hat.
Wenn die Entscheidung nicht aufgeschoben wird, kann sofort der Zuschlag erteilt werden, wodurch die Beschwerdeführerin der Möglichkeit beraubt wird, noch sinnvoll die Ausscheidensentscheidung bekämpfen zu können und dadurch sowohl dieses Verfahren als auch das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vereitelt wird. Es ist daher im Sinne eines effizienten Rechtsschutzes geboten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
(Keine Veröffentlichung zweier ebenfalls das Gaskraftwerk Mellach betreffenden Beschlüsse über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung [B2298/07, B v 11.12.07, befristet bis 15.01.08, und B2337/07, B v 17.12.07] mangels näherer Begründung dieser formelhaften Erledigungen).
Abänderung des Beschlusses zu B2335/07 mit B v 25.01.08 dahingehend, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht mehr zukommt:
Da die befristet gewährte aufschiebende Wirkung in der Sache B2298/07 mittlerweile abgelaufen ist und auch die Durchsicht der zwischenzeitig eingeholten Verwaltungsakten ergeben hat, dass das betreffende Vergabeverfahren mittlerweile abgeschlossen ist, steht nunmehr fest, dass der Bescheid einem Vollzug nicht (mehr) zugänglich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B2335.2007Dokumentnummer
JFR_09928783_07B02335_01