RS Vwgh 2004/4/27 2004/05/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §24;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hätte bei der Festsetzung der Strafhöhe den Umstand berücksichtigen müssen, dass über sein Vermögen der Konkurs eröffnet worden war. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, dies im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht festzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1980, Zl. 261/79), war die Eröffnung des Konkurses der Behörde bei der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides bereits bekannt. Sie hätte die Konkurseröffnung bei der Bemessung der Geldstrafen, nicht hingegen der Ersatzfreiheitsstrafen, vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0017, berücksichtigen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/11/0361).

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Allgemein Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050074.X03

Im RIS seit

09.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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