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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22;Rechtssatz
Welches Gewicht einer vertraglich vereinbarten Vertretungsbefugnis als Indiz für die Selbständigkeit einer Tätigkeit zukommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Kommt eine Vertretung für die Vertragspartner etwa auf Grund der betrieblichen Abläufe, der Art der Tätigkeit oder deren Entlohnung tatsächlich nicht in Betracht, kann die vereinbarte Vertretungsmöglichkeit ihre sonst bestehende Indizwirkung gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses unter Umständen zur Gänze verlieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140125.X08Im RIS seit
03.06.2004Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017