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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall war entscheidend, ob der Zentralregulierer eigenständige Leistungen an den Lieferanten, also an die Beschwerdeführerin erbracht hat, und ob ein Teil der Zahlungsabzüge, die der Zentralregulierer bei Zahlung der Rechnungen, die an seine Mitglieder vom Lieferanten gelegt worden sind, vorgenommen hat, das Entgelt für diese Leistungen des Zentralregulierers an den Lieferanten darstellt. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass ein solcher Zahlungsabzug das umsatzsteuerpflichtige Entgelt für die Lieferung des Lieferanten an die Mitglieder des Zentralregulierers nicht ändert, stellt sich doch ein solcher Zahlungsabzug bloß als verrechnungsweise Tilgung des Entgeltsanspruches des Zentralregulierers für dessen Leistung an den Lieferanten dar (vgl Kolacny/Mayer, UStG2, § 16 Anm. 14).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001140156.X02Im RIS seit
03.06.2004