Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat zwar in seinem Schreiben vom 18. August 2000 behauptet, dass er "drei Zeugen ...habe", dass er zur Tatzeit in einer Pension im Bett gelegen sei, er gab jedoch zunächst die Namen und Anschriften dieser Zeugen, um die belangte Behörde in die Lage zu versetzen, diese einzuvernehmen, nicht preis und blieb, obwohl er hinreichend Gelegenheit zu einer Konkretisierung seiner Beweisanträge gehabt hätte, weiterhin untätig, ohne dass ein triftiger Grund ersichtlich wäre, dass dem Beschwerdeführer die Nennung der Zeugen nicht zumutbar gewesen wäre. Erst mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2001 (die Berufung des Beschwerdeführers war am 20. Juli 2000 erhoben worden) nannte der Beschwerdeführer die Namen und Anschriften von zwei Zeugen, die bestätigen könnten, dass er zur Tatzeit in der Pension im Bett gelegen sei. Mit Recht ist die belangte Behörde dem derart knapp vor Ablauf der Frist des § 51 Abs. 7 VStG gestellten Beweisantrag nicht mehr nachgekommen; die belangte Behörde war aber auch nicht verpflichtet gewesen, von sich aus die Ausforschung der ihr bis dahin unbekannten Zeugen zu betreiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 89/02/0017). Es kann daher kein Verfahrensfehler erblickt werden, wenn die belangte Behörde diese Zeugen nicht einvernommen hat.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Berufungsverfahren Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030466.X02Im RIS seit
28.05.2004