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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;Rechtssatz
Nach der hg. Judikatur zu § 5 Abs. 2 StVO 1960 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0028) räumt diese Bestimmung dem Betroffenen nicht das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen. Er hat vielmehr die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich untersuchen zu lassen. Die Beförderung mit einem Streifenwagen ist grundsätzlich als zumutbar anzusehen. Gründe dafür, dass dem Beschwerdeführer die Beförderung mit dem Streifenwagen nicht zumutbar gewesen wäre, hat er nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass ihm bereits einmal bei einer Beförderung in einem Streifenwagen vorgeworfen worden sei, diesen beschädigt zu haben, machte eine solche Beförderung nicht unzumutbar. Indem der Beschwerdeführer der Aufforderung, zum Alkotest mit dem Streifenwagen zum nächsten Gendarmerieposten zu fahren, keine Folge leistete, lag eine Verweigerung der in § 5 Abs. 2 StVO 1960 normierten Pflicht, die Atemluft untersuchen zu lassen, vor.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030252.X02Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012