RS Vwgh 2004/4/28 2003/03/0009

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AlkomatV 1994 §1 idF 1997/II/146;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat die Funktionsfähigkeit des bei der Atemluftuntersuchung des Beschwerdeführers verwendeten Gerätes durch Einholung einer Auskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen überprüft; daraus ergibt sich, dass der bei der Untersuchung des Beschwerdeführers verwendete Alkomat ordnungsgemäß geeicht gewesen ist (vgl. zum ausreichenden Nachweis der Eichung des bei einer Messung verwendeten Gerätes durch eine solche Auskunft die Erkenntnisse vom 15. November 2000, Zl. 2000/03/0260, vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0005, und vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/11/0131).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietBesondere Rechtsgebiete AlkoholisierungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030009.X03

Im RIS seit

03.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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