Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art6 lita;Rechtssatz
Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als marktbeherrschendes Unternehmen ist im Bereich der Zusammenschaltung wesentlich durch die sich aus § 34 TKG ergebende Gleichbehandlungsverpflichtung bestimmt. Auch in Verfahren betreffend die Festlegung von Zusammenschaltungsbedingungen nach § 41 TKG hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass das marktbeherrschende Unternehmen unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Bedingungen anwendet (vgl. Art. 6 lit. a und Art. 9 Abs. 1, 6. Spiegelstrich, der Richtlinie 97/33/EG).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030285.X02Im RIS seit
03.06.2004