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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/05/0131 B 24. September 1991 RS 1Stammrechtssatz
Eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist nicht verbesserungsfähig, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Schlagworte
Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004140027.X03Im RIS seit
09.07.2004