RS Vwgh 2004/4/28 2003/03/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §51h Abs4;
VStG §52a Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Die belangte Behörde wäre zwar berechtigt gewesen, den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend richtig zu stellen, dass der Beschwerdeführer nicht als Geschäftsführer, sondern als Inhaber der W Spezial-Transporte die dem Beschwerdefall zugrundeliegende Verwaltungsübertretung begangen habe. Die belangte Behörde hat diese Änderung jedoch nicht im Spruch des in der Berufungsverhandlung verkündeten Bescheides vorgenommen - nach dessen Spruch hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung als "Geschäftsführer" zu verantworten -, sondern erst in der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen, schriftlich ausgefertigten Bescheides die erwähnte Änderung des Spruches als gemäß § 52a Abs. 1 VStG zulässig bezeichnet. Dabei hat der unabhängige Verwaltungssenat jedoch übersehen, dass eine wesentliche Änderung des Bescheidspruches gegenüber dem gemäß § 51h Abs. 4 VStG mündlich verkündeten Bescheid im Grunde des § 52a VStG der Erlassung eines entsprechenden Bescheides bedarf; ein derartiger bescheidmäßiger Abspruch kann durch den bloßen Hinweis auf diese Bestimmung in der Begründung der schriftlichen Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides nicht ersetzt werden (siehe das Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 98/03/0207). Das von der belangten Behörde für die Zulässigkeit der von ihr gewählten Vorgangsweise angeführte Erkenntnis vom 27. Jänner 1999, Zl. 97/04/0070, betrifft insofern einen anderen Fall, als mit dem dort angefochtenen Bescheid der zuvor in derselben Sache erlassene Bescheid ausdrücklich aufgehoben und an seiner Stelle ein anderer Bescheid erlassen worden war. Eine Aufhebung des mündlich verkündeten Berufungserkenntnisses hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgenommen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganVerantwortlichkeit (VStG §9)Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030021.X04

Im RIS seit

01.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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