Aus § 41 Abs. 3 TKG sowie aus Art. 7 der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG ergibt sich zwingend, dass der Grundsatz der Kostenorientierung - im Sinne einer Orientierung an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung unter Zugrundelegung eines FL-LRAIC-Kostenrechnungsansatzes (FL-LRAIC bedeutet forward looking long run average incremental costs) - ausschließlich auf die Zusammenschaltungsentgelte jener Unternehmen anzuwenden ist, die im Sinne des § 33 TKG marktbeherrschend sind. Dies schließt nicht aus, dass gegebenenfalls auch die Zusammenschaltungsentgelte nicht marktbeherrschender Unternehmen, welche unter Berücksichtigung einer umfassenden Interessenabwägung, insbesondere unter Zugrundelegung der Kriterien des Art. 9 Abs. 5 und 6 Richtlinie 97/33/EG festzulegen sind, in der selben Höhe wie die kostenorientierten Zusammenschaltungsentgelte des Marktbeherrschers festgelegt werden können. Eine gesetzmäßige Interessenabwägung ist jedoch nur möglich, wenn die Regulierungsbehörde die für die Interessenabwägung wesentlichen Umstände ermittelt und ihrer Entscheidung zu Grunde legt. Hier:
Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren dargetan, dass sie ihre eigenen Kosten für die Erbringung der Zusammenschaltungsleistungen als einen wesentlichen Umstand ansieht, der bei der Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte zu berücksichtigen sei; ebenso hat sie vorgebracht, dass andere Netzbetreiber mit ihr Zusammenschaltungsvereinbarungen zu den von ihr gewünschten Bedingungen abgeschlossen hätten. Zwar kann es bei der Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten nicht marktbeherrschender Betreiber nicht ausschließlich auf deren konkrete Kosten bei der Erbringung der Zusammenschaltungsleistungen ankommen, doch können die tatsächlichen Kosten nicht von vornherein als für die Interessenabwägung jedenfalls unerheblich angesehen werden.