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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 DE Erlaß BMF 30.Oktober 1972;Rechtssatz
Auch dem DE-USt liegt zu Grunde, dass der Auftragnehmer nicht befugt ist, mit der Erstellung der Schlussrechnung und der jedenfalls dann vorzunehmenden Entrichtung der Umsatzsteuer nach Belieben zuzuwarten. Die Umsatzsteuervorauszahlung ist im Sinn des § 19 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 UStG 1994 jedenfalls dann zu entrichten, wenn die Erstellung der Schlussrechnung möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140044.X01Im RIS seit
04.06.2004