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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Keine Folge
Abweisung des Antrags, der mitbeteiligten Auftraggeberin mittels einstweiliger Verfügung zu untersagen, im Vergabeverfahren fortzufahren und insbesondere weitere Verhandlungen mit dem "preferred bidder" alleine durchzuführen sowie das Vergabeverfahren zu widerrufen.
Die Durchsicht der zu diesem Vergabeverfahren bereits vorgelegten Verwaltungsakten ergab, dass das Vergabeverfahren vor dem Bundesvergabeamt bereits vor der Antragstellung abgeschlossen war. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof ist nicht geeignet, den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Bundesvergabeamt zu substituieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B11.2008Dokumentnummer
JFR_09919893_08B00011_01