RS Vwgh 2004/4/28 2001/03/0128

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf das Schreiben der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion verwiesen, wonach es nicht möglich sei, dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark amtliche KFZ-Sachverständige zur Abgabe von kraftfahrtechnischen Gutachten wegen laufender personeller Engpasssituationen zur Verfügung zu stellen. An dieser Situation habe sich bis dato nichts geändert.Daher begegnet es auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 97/03/0147, mit weiterem Hinweis) keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass ihr kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, und sie den nichtamtlichen Sachverständigen beizog. Das Sachverständigengutachten bildete Grundlage des von der belangten Behörde gegen die Beschwerdeführerin gefällten Straferkenntnisses -

mit welchem der Schuldspruch bestätigt und lediglich die Strafe herabgesetzt wurde - und war erforderlich, die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Einwendungen zu überprüfen. Da somit die Voraussetzungen des Abs. 2 des § 52 AVG vorlagen, kam Abs. 3 dieser Bestimmung nicht zur Anwendung.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030128.X01

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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