Auch wenn durch die Aufhebung des Bescheides vom 9. September 2002, Zl. Z 11/02-51, durch das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2002/03/0273, lediglich die Grundlage der auf Basis des Nichtdiskriminierungsgebotes angeordneten Entgelte gemäß Anhang 6 der Zusammenschaltungsanordnung im hier angefochtenen Bescheid weggefallen ist, während die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 2002, Z 20/01-38, der die Grundlage für die Anwendung des Nichtdiskriminierungsgebotes hinsichtlich der anderen Teile der Zusammenschaltungsanordnung im angefochtenen Bescheid bildet, mit Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0120, abgewiesen wurde, kommt eine bloß teilweise Aufhebung der Zusammenschaltungsanordnung nicht in Betracht, da die Entgelte einen wesentlichen, das Äquivalenzgefüge bestimmenden Bestandteil der Zusammenschaltungsanordnung darstellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2002/03/0166).