RS Vwgh 2004/4/28 2002/03/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

E3L E13103020
E3L E13206000
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
AVG §37;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Bei der Frage der Angemessenheit der Bestimmungen über die Sicherheitsleistungen einer Zusammenschaltungsanordnung handelt es sich um eine Rechtsfrage, die die belangte Behörde (Regulierungsbehörde) unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Parteien zu entscheiden hatte. Für die Beurteilung der Rechtsfrage der Angemessenheit von Bestimmungen über die Sicherheitsleistungen ist es nicht erforderlich, Feststellungen zu treffen, ob und in welchen - dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren - Fällen tatsächlich Sicherheitsleistungen verlangt werden. Solche Feststellungen würden auch nichts am berechtigten Interesse des vorleistungspflichtigen Unternehmens ändern, im Hinblick auf die besondere Gestaltung des Zusammenschaltungsverhältnisses als eines nur schwer lösbaren, durch behördliche Anordnungen wesentlich gestalteten Rechtsverhältnisses, Sicherheitsleistungen für einen möglichen Ausfall von Zahlungen zu verlangen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030129.X10

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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