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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §16 Abs2;Rechtssatz
Die in Österreich ansässige Beschwerdeführerin hat nach ihrem Vorbringen von dem - nur schweizerischen Staatsangehörigen eröffneten - Angebot, durch (freiwillige) Beitragszahlungen Rentenansprüche zu erwerben, Gebrauch gemacht und sich solcherart eine Rechtsgrundlage für den Bezug wiederkehrender Leistungen geschaffen. Derartige Bezüge sind nach Überschreiten des Rentenkapitalwertes (§ 16 Abs. 2 BewG) nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 als sonstige Einkünfte steuerpflichtig (Hinweis Stoll, Rentenbesteuerung4, Tz. 1057, Doralt, EStG4, Tz. 52 zu § 25).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002140097.X03Im RIS seit
04.06.2004