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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, begründet etwa das "Bereitstehen auf Abruf" eine besondere persönliche Abhängigkeit, die für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern eher typisch ist als für selbständige Unternehmer (Hinweis E 16.2.1994, 90/13/0251).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140125.X05Im RIS seit
03.06.2004Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017