RS Vfgh 2008/1/7 B4/08

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Veröffentlicht am 07.01.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine nicht offenkundig unzulässige Beschwerde vorliegt.

Der hier angefochtene Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Graz stellt keinen letztinstanzlichen Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG dar, weil gegen diesen Bescheid eine Anrufung des UVS zulässig wäre (vgl §76 Abs7 iVm §82 Abs1 FremdenpolizeiG 2005).

Entscheidungstexte

  • B 4/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.01.2008 B 4/08

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B4.2008

Dokumentnummer

JFR_09919893_08B00004_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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