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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Keine Folge
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine nicht offenkundig unzulässige Beschwerde vorliegt.
Der hier angefochtene Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Graz stellt keinen letztinstanzlichen Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG dar, weil gegen diesen Bescheid eine Anrufung des UVS zulässig wäre (vgl §76 Abs7 iVm §82 Abs1 FremdenpolizeiG 2005).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B4.2008Dokumentnummer
JFR_09919893_08B00004_01