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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich geweigert, der an ihn durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht ergangenen Aufforderung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, Folge zu leisten, obwohl er verdächtig gewesen sei, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 i. V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, dass er im fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Diesem Vorbringen genügt es entgegenzuhalten, dass es im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde gar nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer das in Frage stehende Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, da er gemäß dem Spruch verdächtigt wurde, in einem vermutlich alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Auf Grund der vorliegenden schlüssigen Aussagen der amtshandelnden Beamten konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die einschreitenden Beamten den Beschwerdeführer jedenfalls als verdächtig beurteilen konnten, das fragliche Fahrzeug in einem vermutlich alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Zu dem Verdacht der Alkoholisierung lagen den Beamten die festgestellten und in der Anzeige festgehaltenen Alkoholisierungsmerkmale (deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, veränderte Sprache, deutliche Bindehautrötung) vor.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030005.X01Im RIS seit
28.05.2004