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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er - sollte er das Ergebnis des Alkomattests angezweifelt haben - die Möglichkeit gehabt hätte, im Anschluss an den Alkomattest gemäß § 5 Abs. 8 Z 2 StVO 1960 eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt Dienst habenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen (zur "Gleichwertigkeit" der Atemalkoholmessung und der Blutuntersuchung und zu der bei dieser einzuhaltenden Vorgangsweise siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1999, Zl. 99/02/0107, und vom 17. März 1999, Zl. 99/03/0027; zur Möglichkeit der Entkräftung des Ergebnisses einer unbedenklichen Atemluftmessung durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2001, Zl. 97/03/0230, und vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0097). Eine Widerlegung des mittels Alkomaten erzielten Ergebnisses durch den vom Beschwerdeführer (bei dem ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l festgestellt wurde) im Nachhinein gemachten Hinweis auf seine Zuckerkrankheit kommt nicht in Betracht.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung DiabetikerFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030009.X07Im RIS seit
03.06.2004Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017