RS Vwgh 2004/4/28 2001/03/0256

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §2 Abs1;
VStG §2 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall sind die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vor der am 24. Mai 2002 kundgemachten Novelle BGBl. I Nr. 86/2002 anzuwenden, sodass die Bestimmung des § 27 Abs. 7 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung dieser Novelle, wonach in den Fällen des Abs. 1 Z 1 leg.cit. als Tatort der Ort der Betretung gilt, noch keine Bedeutung hat. Der Beschwerdeführer wurde als Verantwortlicher des Beförderers in Anspruch genommen, welcher seinen Sitz in der Schweiz hat. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfen, eine bestimmte gesetzlich vorgesehene Maßnahme (ordnungsgemäßes Ausfüllen des Beförderungspapiers) nicht getroffen zu haben, somit wurde die in Rede stehende Verwaltungsübertretung in der Form des Unterlassens begangen. Bei solchen Unterlassungsdelikten ist als Tatort der Ort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. In seinem Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0071, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfällt. Der Sitz des hier in Rede stehenden Beförderungsunternehmens liegt in der Schweiz. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde daher nicht im Inland begangen (vgl. E 30. April 2003 , Zl. 2001/03/0452, mit weiterem Hinweis).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030256.X01

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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