Der hier angefochtene Bescheid baut im Hinblick auf die in Anhang 6 festgelegten Zusammenschaltungsentgelte insoferne auf dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2002/03/0273, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 2002, Zl. Z 11/02-51, auf, als die Beschwerdeführerin darin verpflichtet wurde, auf der Grundlage des Nichtdiskriminierungsgebotes nach § 34 TKG auch gegenüber der hier mitbeteiligten Partei jene Entgelte anzuwenden, die im Bescheid vom 9. September 2002 festgelegt worden waren. Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde damit auf Basis des Bescheides vom 9. September 2002 erlassen und steht mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2003/03/0012). Die Aufhebung des Bescheides vom 9. September 2002 durch den Verwaltungsgerichtshof bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid herangezogene Grundlage für das die Beschwerdeführerin treffende Diskriminierungsverbot nach § 34 TKG weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die in Anhang 6 festgelegten Zusammenschaltungsentgelte die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. März 1997, Zl. 96/03/0276, und vom 3. Juli 2003, Zl. 99/20/0588).