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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Ein Rechtsmittel muss nicht als Berufung bezeichnet werden, wenn der Inhalt des Schreibens des Berufungswerbers keinen Zweifel daran lässt, dass er damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug nimmt und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren Nachprüfung anstrebt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0145, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 98 zu § 63 AVG zitierte Rechtsprechung).
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030285.X02Im RIS seit
01.06.2004