RS Vwgh 2004/4/28 2003/03/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Rechtsmittel muss nicht als Berufung bezeichnet werden, wenn der Inhalt des Schreibens des Berufungswerbers keinen Zweifel daran lässt, dass er damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug nimmt und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren Nachprüfung anstrebt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0145, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 98 zu § 63 AVG zitierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030285.X02

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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