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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §41 Abs3;Rechtssatz
Das Zusammenschaltungsverhältnis unterscheidet sich von anderen Rechtsverhältnissen, welche die mitbeteiligte Partei eingeht, schon insofern, als die Auflösung des Zusammenschaltungsverhältnisses bzw. die Netztrennung im Falle der Zusammenschaltung durch gesetzliche Bestimmungen sowie behördliche Anordnungen in besonderem Maße eingeschränkt ist, was für die Frage der Sicherstellung von Forderungen aus Zusammenschaltungsleistungen von wesentlicher Bedeutung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030129.X11Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011