RS Vwgh 2004/4/28 2002/03/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Das Zusammenschaltungsverhältnis unterscheidet sich von anderen Rechtsverhältnissen, welche die mitbeteiligte Partei eingeht, schon insofern, als die Auflösung des Zusammenschaltungsverhältnisses bzw. die Netztrennung im Falle der Zusammenschaltung durch gesetzliche Bestimmungen sowie behördliche Anordnungen in besonderem Maße eingeschränkt ist, was für die Frage der Sicherstellung von Forderungen aus Zusammenschaltungsleistungen von wesentlicher Bedeutung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030129.X11

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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