RS Vwgh 2004/4/28 2003/03/0009

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;
StVO 1960 §5a Abs3;

Rechtssatz

Dass bei der Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers mehrere Fehlversuche erfolgt sind, hat keinen Einfluss auf das Ergebnis der "gültigen" Probenahme. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 91/03/0280, ausgesprochen hat, ergibt sich aus der Betriebsanleitung des im vorliegenden Fall verwendeten Alkomaten der Bauart M52052/A15 des Herstellers Siemens AG (abgedruckt bei Grundtner, Die Österreichische Straßenverkehrsordnung, 2. Lieferung April 2003, 898), dass die Messung für jede - bestimmten Kriterien entsprechende - Atemprobe gesondert erfolgt, sodass allfällige einer "gültigen" Probenahme vorausgegangene Fehlversuche das Messergebnis nicht beeinflussen (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 97/03/0230, u.v.a.). Hier: Dafür, dass bei der Untersuchung des Beschwerdeführers nicht entsprechend der Betriebsanleitung vorgegangen worden wäre oder das Gerät "nicht ordnungsgemäß überprüft" gewesen sei, findet sich kein Anhaltspunkt.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030009.X04

Im RIS seit

03.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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