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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich
Abweisung der Berufung gegen einen Bescheid, demzufolge der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen ihn betreffenden Verwendungsänderungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
Die vom Beschwerdeführer mit dem hier vorliegenden Antrag angestrebte Wirkung, nämlich für seine Berufung gegen den Verwendungsänderungsbescheid die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erlangen, kann mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die vorliegende Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht verbunden sein. Selbst bei Aufhebung des vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheides hätte nämlich der Beschwerdeführer die von ihm angestrebte aufschiebende Wirkung seiner Berufung gegen den Verwendungsänderungsbescheid nicht erworben. Seine Rechtsstellung wäre sohin keine andere als vorher.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2379.2007Dokumentnummer
JFR_09919885_07B02379_01