Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass es für die Beurteilung der berechtigten Interessen der Verfahrensparteien nicht außer Acht bleiben kann, zu welchen Bedingungen und mit welchen Netzbetreibern die Beschwerdeführerin auf privatrechtlicher Basis Zusammenschaltungsvereinbarungen ohne Anrufung der Regulierungsbehörde abgeschlossen hat.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030125.X04Im RIS seit
03.06.2004