RS Vwgh 2004/4/28 2002/03/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es für die Beurteilung der berechtigten Interessen der Verfahrensparteien nicht außer Acht bleiben kann, zu welchen Bedingungen und mit welchen Netzbetreibern die Beschwerdeführerin auf privatrechtlicher Basis Zusammenschaltungsvereinbarungen ohne Anrufung der Regulierungsbehörde abgeschlossen hat.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030125.X04

Im RIS seit

03.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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