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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31990L0387 ONP-RL Einführung Art6;Rechtssatz
Wie bereits die Bezeichnung der Richtlinie 97/33/EG - "Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP)" - verdeutlicht, handelt es sich bei dieser Richtlinie um eine ONP-Einzelrichtlinie ("ONP-Zusammenschaltungsrichtlinie", vgl. Polster, Das Telekommunikationsrecht der Europäischen Gemeinschaften, 1999, S.
58) im Sinne des Art. 6 der ONP-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990): Art. 1 der Richtlinie 97/33/EG hält ausdrücklich fest, dass diese Richtlinie "die Harmonisierung von Bedingungen für die offene und effiziente Zusammenschaltung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie für den Zugang zu diesen Netzen und Diensten" betrifft.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030129.X01Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011