RS Vwgh 2004/4/28 2002/03/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31990L0387 ONP-RL Einführung Art6;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art1;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Wie bereits die Bezeichnung der Richtlinie 97/33/EG - "Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP)" - verdeutlicht, handelt es sich bei dieser Richtlinie um eine ONP-Einzelrichtlinie ("ONP-Zusammenschaltungsrichtlinie", vgl. Polster, Das Telekommunikationsrecht der Europäischen Gemeinschaften, 1999, S.

58) im Sinne des Art. 6 der ONP-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990): Art. 1 der Richtlinie 97/33/EG hält ausdrücklich fest, dass diese Richtlinie "die Harmonisierung von Bedingungen für die offene und effiziente Zusammenschaltung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie für den Zugang zu diesen Netzen und Diensten" betrifft.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030129.X01

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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