Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh2 Z1;Rechtssatz
Im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung ist der Begriff des "Betreibers" in § 41 TKG dahingehend zu verstehen, dass Unternehmen, die zur Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und/oder -dienste i.S.d. Anhangs II zur Richtlinie 97/33/EG berechtigt sind, auch zur Verhandlung bzw. zur Anbotlegung auf Zusammenschaltung im Sinne des § 41 Abs. 1 TKG sowie - wenn eine Vereinbarung nicht erreicht werden kann - zur Anrufung der Regulierungsbehörde gemäß § 41 Abs. 2 TKG befugt sind. Dieses Begriffsverständnis ergibt sich auch unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Regulierungsziele des § 32 Abs. 1 Z. 2 und 5 TKG, wonach die Regulierungsbehörde durch die im
5. Abschnitt des TKG angeführten Maßnahmen der Regulierung - zu denen auch die Entscheidung in Zusammenschaltungsstreitigkeiten nach § 41 TKG zählt - den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern und die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften - wie sie unter anderem in der Richtlinie 97/33/EG enthalten sind - umzusetzen. Die Begriffsbestimmung in § 3 Z. 1 TKG, wonach unter "Betreiben" das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Telekommunikationsdienstes notwendig sind, zu verstehen ist, steht dieser Auslegung nicht entgegen: Mit dieser - gemeinschaftsrechtlich nicht vorgegebenen - Begriffsbestimmung wird lediglich die Tätigkeit des Betreibens von Telekommunikationsdiensten, nicht aber der in § 41 TKG verwendete Begriff des "Betreibers" definiert. § 3 Z. 1 TKG schließt daher nicht aus, dass "Betreiber" im Sinne des § 41 TKG ist, wer zum Betrieb des Telekommunikationsdienstes berechtigt ist, auch wenn er den Betrieb noch nicht aufgenommen hat.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030166.X02Im RIS seit
09.06.2004Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012