RS Vwgh 2004/4/28 2001/03/0115

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat als Tatzeit der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt 08.02 Uhr angenommen. Auf Grund des Inhaltes der Verwaltungsstrafakten ist hingegen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Tathandlung der Verweigerung letztlich erst um 08.14 Uhr setzte. Aus dieser an sich unrichtigen Tatzeitangabe ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts gewonnen, kommt es doch in einem Fall wie dem vorliegenden hinsichtlich der Tatzeit nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an und ist doch auf Grund der Zusammenschau von Tatzeit und Tatort weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch sonst aus dem Akteninhalt erkennbar, dass er in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0172), sodass er diesbezüglich nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030115.X04

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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